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KOOPERATIONSVEREINBARUNG zw. www.premium-villas.ch & lokalem Makler

Premium-Villas.ch Landhäuser & Villen mit Seeblick

KOOPERATIONSVEREINBARUNG

zwischen Maximum Production AG / premium-villas.ch
und lokalem Makler


§ 1 Parteien

1.1 Plattformbetreiberin / Vermittlerin
Maximum Production AG
Bahnhofstr. 18

CH-9230 Flawil
handelnd unter der Internetplattform www.premium-villas.ch
– nachfolgend „Vermittlerin“ oder „Plattformbetreiberin“

1.2 Kooperationsmakler in Südeuropa ( GR, It, ES, PT, Malta, KR..)
[● Name/Firma des Maklers]
[● Straße, Hausnummer]
[● PLZ, Ort, Land]
[● Handelsregister-/Lizenzdaten, falls vorhanden]
– nachfolgend „Kooperationsmakler“

Vermittlerin und Kooperationsmakler werden nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt.


§ 2 Präambel

(1) Die Vermittlerin betreibt unter www.premium-villas.ch eine spezialisierte Online-Plattform zur Präsentation und Vermittlung von hochwertigen Immobilien, insbesondere Villen, Landhäusern sowie Immobilien mit See- oder Meerblick im In- und Ausland.

(2) Der Kooperationsmakler ist lokaler, zugelassener Immobilienmakler im jeweiligen Zielmarkt (z. B. Griechenland, Spanien, Portugal etc.) und verfügt über entsprechende Objektbestände, Marktkenntnisse und behördliche Zulassungen.

(3) Die Parteien beabsichtigen, bei der Vermarktung ausgewählter Immobilienobjekte im Wege eines Makler-Gemeinschaftsgeschäfts mit interner Provisionsaufteilung zusammenzuarbeiten. Dabei sollen bestimmte Objekte über premium-villas.ch beworben und Interessenten dem Kooperationsmakler zugeführt werden.

(4) Der Kooperationsmakler schließt die Maklerverträge mit den Endkunden im eigenen Namen und auf eigene rechtliche Verantwortung, verpflichtet sich aber, die von ihm vereinnahmte Maklercourtage intern hälftig (50 % / 50 %) mit der Vermittlerin zu teilen.


§ 3 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Kooperation bei der Vermarktung von Immobilienobjekten über die Plattform www.premium-villas.ch einschließlich:

  • Online-Präsentation der Objekte auf der Plattform,

  • Weiterleitung von Anfragen und Interessenten an den Kooperationsmakler,

  • Durchführung eines Makler-Gemeinschaftsgeschäfts, bei dem die vom Kooperationsmakler gegenüber dem Kunden verdiente Maklercourtage (nachfolgend „Gesamtcourtage“) intern

    im Verhältnis 50 % Maximum Production AG / 50 % Kooperationsmakler
    aufgeteilt wird.

(2) Die Vermittlerin erbringt überwiegend Nachweis- und Marketingleistungen (Lead-Generierung, Objektpräsentation, Branding im deutschsprachigen Markt), während der Kooperationsmakler die lokale Beratung, Besichtigungen, Vertragsverhandlungen und die Betreuung bis zum notariellen Kaufvertrag übernimmt.

(3) Gegenüber dem Endkunden tritt ausschließlich der Kooperationsmakler als Vertragspartner auf. Die Maximum Production AG tritt gegenüber dem Endkunden nicht als Makler auf und erhebt keine eigene, zusätzliche Maklergebühr gegenüber Käufer oder Verkäufer. Die Vergütung der Maximum Production AG erfolgt ausschließlich durch interne Provisionsaufteilung mit dem Kooperationsmakler gemäß dieser Vereinbarung.


§ 4 Leistungen der Vermittlerin

Die Vermittlerin verpflichtet sich insbesondere zu:

  1. Online-Präsentation der vom Kooperationsmakler freigegebenen Objekte auf www.premium-villas.ch (Bilder, Objektbeschreibung, Eckdaten, Preisangaben).

  2. Weiterleitung von Kundenanfragen (Leads) zu den betreffenden Objekten an den Kooperationsmakler in geeigneter Form (z. B. E-Mail, CRM-System).

  3. Unterstützung bei der Marketingdarstellung der Objekte gegenüber der deutschsprachigen Zielgruppe (DACH-Raum).

  4. Führung und Dokumentation der Nachweise, welcher Interessent über die Plattform auf welches Objekt aufmerksam geworden ist (z. B. Anfrage-ID, E-Mail-Historie).


§ 5 Leistungen und Pflichten des Kooperationsmaklers

Der Kooperationsmakler verpflichtet sich insbesondere zu:

  1. Bereitstellung korrekter und vollständiger Objektinformationen (Lage, Preis, Verfügbarkeit, Eigentumsverhältnisse, Energiekennzahlen, rechtliche Situation etc.) für die Präsentation auf der Plattform.

  2. Unverzügliche Aktualisierung der Objektdaten bei Preisänderungen, Reservierungen, Verkäufen oder Rücknahmen aus dem Markt.

  3. Sorgfältige Bearbeitung der von premium-villas.ch übermittelten Anfragen, insbesondere zeitnahe Kontaktaufnahme mit den Interessenten.

  4. Durchführung der Besichtigungen, Verhandlungen, Vertragsvorbereitung und Begleitung bis zum notariellen Kaufvertrag im eigenen Namen und auf eigene rechtliche Verantwortung.

  5. Abschluss der Maklerverträge mit den Endkunden nach den lokal geltenden gesetzlichen Bestimmungen und marktüblichen Prozentsätzen.

  6. Unterlassung jeglicher Umgehung der in § 6 geregelten Provisionsaufteilung.


§ 6 Provisionsaufteilung (50 % / 50 %)

(1) Der Kooperationsmakler schließt mit dem Käufer und/oder Verkäufer Maklerverträge gemäß den im jeweiligen Markt üblichen oder individuell vereinbarten Provisionssätzen (Gesamtcourtage).

(2) Kommt aufgrund eines von der Vermittlerin über www.premium-villas.ch nachgewiesenen oder vermittelten Interessenten ein notarieller Kaufvertrag über ein von den Parteien gemeinsam beworbenes Objekt zustande, steht die Gesamtcourtage zunächst dem Kooperationsmakler zu.

(3) Der Kooperationsmakler verpflichtet sich, die von ihm vereinnahmte Gesamtcourtage wie folgt intern zu teilen:

50 % (fünfzig Prozent) der vereinnahmten Gesamtcourtage an die Maximum Production AG,
50 % (fünfzig Prozent) der vereinnahmten Gesamtcourtage verbleiben beim Kooperationsmakler.

(4) Die Provisionsaufteilung nach Abs. 3 gilt für alle Fälle, in denen

  1. der Erstkontakt des Kunden zum Objekt durch die Plattform www.premium-villas.ch oder eine von der Vermittlerin initiierte Anfrage zustande gekommen ist und

  2. innerhalb von 24 Monaten nach diesem Nachweis ein notarieller Kaufvertrag über das betreffende Objekt oder ein wirtschaftlich vergleichbares/sachlich verbundenes Objekt desselben Eigentümers abgeschlossen wird.

(5) Die Zahlungen der Endkunden (Gesamtcourtage) erfolgen ausschließlich an den Kooperationsmakler. Der Kooperationsmakler verpflichtet sich, den auf die Maximum Production AG entfallenden Anteil in Höhe von 50 % der vereinnahmten Gesamtcourtage
spätestens innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Zahlungseingang auf das von der Vermittlerin benannte Konto zu überweisen.

(6) Der Kooperationsmakler ist verpflichtet, jede Umgehung der Provisionsaufteilung zu unterlassen. Insbesondere wird er ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermittlerin:

  • keine unüblich starken Provisionsreduzierungen vereinbaren, die überwiegend dazu dienen, den Anteil der Maximum Production AG zu reduzieren,

  • keine direkten oder indirekten Zahlungen/Vorteile vereinbaren, die dazu führen, dass die faktisch vereinnahmte Courtage nicht korrekt als Grundlage des 50/50-Splits dient.

(7) Auf Verlangen der Vermittlerin hat der Kooperationsmakler einen geeigneten Nachweis über die Höhe der vom Kunden gezahlten Gesamtcourtage zu erbringen (z. B. anonymisierte Provisionsabrechnung, Bestätigung des Notars), soweit dies rechtlich zulässig ist.

(8) Gegenüber den Endkunden wird keine gesonderte, zusätzliche Provision für die Maximum Production AG ausgewiesen. Die Vergütung der Maximum Production AG erfolgt ausschließlich intern über den hier geregelten 50/50-Provisionssplit.


§ 7 Inseratsgebühren & 50 %-Rabatt für Kooperationsmakler

(1) Die Vermittlerin erhebt für die Listung und Bewerbung von Objekten auf premium-villas.ch grundsätzlich Inserats- bzw. Listinggebühren gemäß der jeweils gültigen Preisliste.

(2) Der Kooperationsmakler wird als offizieller Kooperationspartner geführt. Für alle von ihm übermittelten oder selbst eingestellten Objekte auf www.premium-villas.ch erhält der Kooperationsmakler einen Rabatt in Höhe von

50 % (fünfzig Prozent) auf die jeweils gültigen Inseratsgebühren.

(3) Der 50 %-Rabatt gilt ausschließlich für eigene Objektanzeigen des Kooperationsmaklers und ist nicht auf Dritte übertragbar.

(4) Die Vermittlerin ist berechtigt, die Grundpreisliste zukünftig anzupassen. Der 50 %-Rabatt bezieht sich jeweils auf die aktuelle, dem Kooperationsmakler mitgeteilte Preisliste.

Zusätzlich können – abhängig vom gebuchten Anzeigenvolumen – weitere individuelle Mengenrabatte gewährt werden.

Diese Vergünstigungen gelten ausschließlich für eigene Objektanzeigen des Kooperationspartners und sind nicht auf Dritte übertragbar.


§ 8 Laufzeit und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der Kooperationsmakler wiederholt gegen die Pflichten aus § 5 oder § 6 verstößt,

  • Provisionsumgehungen vorgenommen oder fällige Zahlungen zurückgehalten werden,

  • schwere Pflichtverletzungen gegenüber Kunden oder der Vermittlerin vorliegen, die den Ruf der Plattform erheblich beeinträchtigen.

(4) Bereits entstandene oder angebahnte Provisionsansprüche (z. B. Nachweis vor Kündigung, Vertragsschluss nach Kündigung) bleiben von einer Kündigung unberührt.


§ 9 Vertraulichkeit & Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen dieser Kooperation erhaltenen Informationen, Objekt- und Kundendaten vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung zu verwenden.

(2) Die Parteien beachten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die jeweils geltenden Datenschutzvorschriften (insbesondere DSGVO sowie einschlägiges nationales Recht).

(3) Der Kooperationsmakler stellt sicher, dass er die datenschutzrechtlich erforderlichen Einwilligungen seiner Kunden besitzt, um deren Daten – soweit erforderlich – an die Vermittlerin zu übermitteln.


§ 10 Haftung

(1) Jede Partei haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die sie der jeweils anderen Partei schuldhaft zufügt.

(2) Die Vermittlerin übernimmt keine Garantie für den Erfolg einzelner Verkäufe oder eine bestimmte Anzahl von Anfragen/Leads.

(3) Für die inhaltliche und rechtliche Richtigkeit der Objektangaben, die Verfügbarkeit, bauliche und rechtliche Gegebenheiten (z. B. Grundbuch, Baugenehmigungen, Lasten, Energieausweise) ist ausschließlich der Kooperationsmakler verantwortlich.


§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Rechtswahl: Soweit rechtlich zulässig, gilt für diese Vereinbarung das materielle Recht der Schweiz unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz der Vermittlerin. Flawil-ch

(3) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(4) Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.


§ 12 Hinweis – keine Rechtsberatung

Dieser Vertragstext ist ein Muster und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Die Parteien sind sich einig, dass der Vertrag vor Unterzeichnung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt – insbesondere unter Berücksichtigung der im jeweiligen Land geltenden Makler- und Immobilienvorschriften – geprüft und angepasst werden soll.


Ort, Datum: ___________________________

Unterschrift Vermittlerin


Maximum Production AG
/premium-villas.ch

Unterschrift Kooperationsmakler

Lothar Schütze


[Name/Firma Kooperationsmakler]